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   OLG Schleswig, 25.09.1989 - 15 WF 134/89   

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https://dejure.org/1989,4031
OLG Schleswig, 25.09.1989 - 15 WF 134/89 (https://dejure.org/1989,4031)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 25.09.1989 - 15 WF 134/89 (https://dejure.org/1989,4031)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 25. September 1989 - 15 WF 134/89 (https://dejure.org/1989,4031)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erlöschen der Prozeßstandschaft; Zwangsvollstreckung; Eigenes Recht; Titelgläubiger; Unterhaltsansprüche des Kindes; Elternteil; Sorgeberechtigung ; Vertretungsbefugnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1629

Papierfundstellen

  • FamRZ 1990, 189
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Koblenz, 12.07.2004 - 7 WF 570/04

    Vollstreckungsschutz gegen Zwangsvollstreckung von Kindesunterhalt: Wegfall der

    Der Beklagte zu 2) wäre für die Vollstreckungsgegenklage nur dann passiv legitimiert, wenn er den Titel gemäß § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB im Wege der Prozessstandschaft im eigenen Namen erwirkt hätte und in dieser Eigenschaft hieraus weiter vollstrecken würde (vgl. hierzu Staudinger/Peschel-Gutzeit, a.a.O., § 1629 Rdn. 385 ff; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1629 Rdn. 13; OLG Schleswig FamRZ 1990, 189).
  • OLG Brandenburg, 12.09.2019 - 9 UF 232/18

    Vollstreckungsbefugnis für titulierten Kindesunterhalt nach Eintritt der

    Keinen Unterschied macht es hierbei, ob der nicht mehr legitimierte Elternteil wegen eines laufenden Unterhalts oder auch noch wegen Unterhaltsrückständen aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes die Zwangsvollstreckung betreibt, da maßgebend für den Erfolg des Vollstreckungsabwehrantrags allein auf den Wegfall der Vollstreckungsbefugnis abzustellen ist (vgl. dazu Wendl/Dose, das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 10 Rdnr. 52; Palandt-Götz, BGB, 78. Aufl., § 1629 Rdnr. 33; Peschel-Gutzeit in Staudinger, a.a.O., Rdnr. 386; Hamdan in: jurisPK-BGB, 8. Aufl., 2017, § 1629 Rdnr. 107; OLG Hamm FamRZ 2016, 1100; Brandenburgisches Oberlandesgericht - 2. Familiensenat - FamRZ 1997, 509; OLG Köln FamRZ 1995, 308; OLG Oldenburg FamRZ 1992, 844; OLG Celle FamRZ 1992, 842; OLG München FamRZ 1990, 653; OLG Schleswig FamRZ 1990, 189 -jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 17.01.1992 - 5 UF 264/91

    Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage eines Elternteils gegen den anderen

    Daß mit dem Ende der gesetzlichen Vertretung auch das Recht eines Elternteils aufhört, gegen den andern aus einem in Prozeßstandschaft erwirkten Titel zu vollstrecken, ist vom OLG Schleswig (FamRZ 1990, S. 189) und OLG Köln (FamRZ 85, S. 626) für den Fall bejaht worden, daß der Verlust der Vertretungsbefugnis auf einer Änderung der Sorgerechtsentscheidung beruht.
  • OLG München, 08.04.1993 - 12 WF 660/93

    Einstweilige Verfügung; Unterhalt; Änderung tatsächlicher Umstände; Verdrängung

    Durch den Obhutswechsel entfiel nach § 1629 Abs. 2 BGB die gesetzliche Vertretung der Beklagten für Rechtsstreitigkeiten ihrer Kinder im Unterhaltsverfahren und nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 ihre darauf beruhende gesetzliche Prozeßstandschaft, so daß die Beklagte keine Berechtigung mehr hat, aus dem Titel noch Kindesunterhalt zu vollstrecken (vgl. OLG Köln FamRZ 1985, 626 ; OLG Schleswig FamRZ 1990, 189 ; OLG Hamm FamRZ 1992, 843 ).
  • OLG Oldenburg, 11.02.1992 - 12 UF 123/91

    Prozessstandschaft, Zwangsvollstreckung, Vollstreckungsgegenklage

    Eine eigene Befugnis zur Zwangsvollstreckung aus dem Scheidungsfolgenvergleich wegen des Unterhalts für M... ist durch die Beendigung der gesetzlichen Vertretung entfallen ( so der Senat in dem angeführten Urteil mit weiteren Hinweisen; OLG Schleswig, FamRZ 1990, 189; OLG München, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.; KG FamRZ 1984, 505f).
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